Satzung des Kreisverbandes Fürth
§1 Name und Sitz
- Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land – nachfolgend KV genannt – ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
- Der KV ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth.
- Die Bezeichnung des KV ist “Piratenpartei Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land”. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist “PIRATEN Fürth”.
- Der Sitz des KV ist Fürth.
§2 – Mitgliedschaft
- Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
§3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§4 – Rechte und Pflichten der Piraten
- Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§6 – Ordnungsmaßnahmen
- Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§7 Gliederung
- Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
- Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
- Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung unterliegt den Fristenregelungen der Satzungsänderungsanträge.
§8 – Verhaltensweise von Gliederungen
- Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§9 Organe des Kreisverbandes
- Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
§9a Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer.
- Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
- Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen.
- Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes
- Dokumentationswesen der Versammlungen
- Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen
- Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
- Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und veröffentlicht diesen angemessen.
§9b Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des KV anwesend sind.
- Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen anberaumen.
§9c Kreisparteitag
- Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
- Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
§10 Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
§10a – Gebietsverband
- Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.
- Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.
- In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
§10b – Nominierungs-Versammlungen
- Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
- Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Bezirksparteitagen.
- Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
- Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.
§10c – Geschäftsordnung der Versammlungen
- Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten: 1. Ort und Zeit der Versammlung; 2. Form und Datum ihrer Ladung; 3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; 4. Gang der Wahlen und Abstimmungen; 5. Ergebnis der Nominierungswahlen.
- Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
- Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag sowie seine Geschäftsordnung.
§11 Satzungs- und Programmänderung
- Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
- Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der Piratenpartei Deutschland übernommen.
- Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
- Satzungsänderungsanträge und programmatische Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages eingereicht werden.
§12 Auflösung und Verschmelzung
- Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
§13 Parteiämter
- Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§14 Nachrangigkeit der Satzung
- Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
- Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
- Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland
- Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
- Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.
Satzung als PDF
Satzung vom 23.07.2011 (aktuelle Satzung)
Satzung vom 03.07.2010 (Gründung des KVs)
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